Allgemeine Hinweise zur Sicherheit

Sicherheitshinweise dienen dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Sie müssen beachtet werden. Um Sie und Ihre Arbeitskollegen vor Schaden zu bewahren, ist auch Ihre Mitarbeit notwendig. Arbeiten Sie deshalb stets mit Umsicht; seien Sie sich ständig bewusst, dass Gefahren meist nicht offensichtlich sind.

Um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, muss sich der Betreiber vergewissern, dass die Personen, die an oder mit dem Gerät arbeiten, über die möglichen Gefahren von Laserstrahlung informiert wurden. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie das zugehörige Handbuch sind an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (BGV A1, Kapitel 2, § 12).

Die für die Anwendung des jeweiligen Handbuchs geltenden und verwendeten Gebots- und Warnsymbole richten sich nach der gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, BGV A 8:

Symbol Anleitung beachtenLesen und verstehen

Beachten Sie unbedingt diese Bedienungsanleitung!

Symbol Laserschutzbrille

Augensicherheit

Tragen Sie bei eingeschaltetem Laserstrahl eine Laserschutzbrille!

Symbol UnplugVor dem Öffnen des Projektors Netzstecker ziehen!

Vor dem Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden!

Symbol Elektrischer SchockWarnung!

Elektrostatisch gefährdete Bauelemente! Auf Erdung achten! Reibung vermeiden!

Symbol AchtungAchtung!

Allgemeiner Gefahrenhinweis!

Symbol SpannungWarnung!

Gefährliche elektrische Spannung!

Symbol Achtung LaserstrahlungWarnung! Laserstrahlung!

Nicht in den Strahl blicken oder direkt mit optischen Instrumenten betrachten!

Symbol SturzgefahrVorsicht! Sturzgefahr!

Bei allen elektrischen und mechanischen Arbeiten ist für ausreichende Standfestigkeit und sicheren Halt zu sorgen.

Sicherheitshinweise Elektronik

Die folgenden Sicherheitshinweise richten sich nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Der Unternehmer hat nach BGV A3, § 3 dafür zu sorgen, „dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden“. (DIN VDE 0105)

Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Nach BGV A3, § 6 darf an unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nicht gearbeitet werden.

Dort heißt es: „Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Der Betreiber darf nur Personen beauftragen, die für die Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind“. (DIN VDE 0105)

Bei Störungen an der elektrischen Energieversorgung ist das Gerät sofort abzuschalten.

Im Laserprojektor befinden sich hochempfindliche Bauteile, die elektrostatisch gefährdet sind. Versuchen Sie daher auf keinen Fall, den Projektor selbst zu reparieren. Treffen Sie Maßnahmen gegen statische Entladungen und elektrische Felder nach DIN EN 61340 – 5 -1 bzw. VDE 0300 – 5 – 1.

Sicherheitshinweise für Laser

Verläuft der Laserstrahl von Lasereinrichtungen der Klasse 2 oder höher im Arbeits- oder Verkehrsbereich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Laserbereich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet wird.

Es sollten keine Spiegel im Bereich des Laserstrahls installiert sein um gefährliche Reflektionen auszuschließen. Vermeiden Sie direkten Blickkontakt und sehen Sie niemals mit optischen Instrumenten in den Laserstrahl! Schließen Sie die Augen und wenden sie sich sofort ab, sollte der Laserstrahl ihre Augen treffen.

Vergewissern Sie sich, welcher Laserklasse Ihr Gerät zugeordnet ist. Die Laserklasse finden Sie auf dem Typenschild auf Ihrem Gerät.

Laser Klasse 1

Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

Die vorhersehbaren Bedingungen sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten.

Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung der DIN EN 60825-1:2001-11 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zur Klassifizierung eines Lasers ist zwischen 100 s und 30000 s gleich.

Laser Klasse 1M

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302.5 nm bis 4 000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird!

Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Laser Klasse 2

Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge, welches bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlussreflex geschützt ist. Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 1 mW(bei C6 gleich 1).

Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung möglich ist.
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 entsteht im Allgemeinen kein zusätzlich zu sichernder Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist.

Laser Klasse 2M

Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge, welches bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlussreflex geschützt ist. Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2M beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 1 mW.

Lasereinrichtungen der Klasse 2M dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung möglich ist.
Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass im Bereich der Projektion keine optisch sammelnden Instrumente eingesetzt werden.

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M entsteht im Allgemeinen kein zusätzlich zu sichernder Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden.

Laser Klasse 3R

Geräte der Laserklasse 3R sind potentiell gefährlich für die Augen. Das Risiko für Augenschäden ist vermindert durch den Grenzwert der maximal zugänglichen Strahlung (GZS) von:

  • 5 facher Grenzwert der Laserklasse 2 im sichtbaren Wellenlängenbereich
  • 5 facher Grenzwert der Laserklasse 1 im übrigen Wellenlängenbereich

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 3R beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 5 mW.

Versehentliche Reflektionen müssen vermieden werden. Ein Lasersicherheitsbeauftragter ist bei Systemen die Laserlicht im sichtbaren Bereich emittieren nicht erforderlich. Auch Strahlanzeigen, Interlock und Schlüsselschalter sind im sichtbaren Wellenlängenbereich nicht erforderlich. Es sind keine speziellen Anforderungen bezüglich Augenschutzgeräte und Schutzkleidung erforderlich. Bedien- und Wartungspersonal muss im Umgang mit Laser-Equipment geschult werden.

Laser Klasse 3B

Die Laserklasse 3B ist gefährlich für die Augen und potentiell auch für die Haut. Personen dürfen nicht dem Laserstrahl ausgesetzt werden. Diffus gestreute Laserstrahlung ist nicht gefährlich, solange der Betrachtungsabstand von 13 cm und eine Betrachtungsdauer von weniger als 10 s gewährleistet ist. Es besteht Brandgefahr beim Kontakt des Laserstrahls mit entflammbaren Materialien.

Die maximale Ausgangsleistung beträgt 500 mW.

Beim Einrichten und Arbeiten innerhalb des Arbeitsbereichs des Laserstrahls muss geeignete Schutzkleidung, Laserschutzbrille und Handschuhe getragen werden. Der Arbeitsbereich des Laserstrahls muss mit geeigneten Warnschildern ausgewiesen sein.

Laser Equipment muss gegenüber nicht autorisiertem Gebrauch geschützt werden. Über eine zusätzliche visuelle Warnlampe „Laser in Betrieb“ muss signalisiert werden, wenn der Laser eingeschaltet ist. Die Warnlampe muß auch aus größerer Entfernung gut sichtbar sein. Der Laserstrahl darf nicht aus dem vorgesehenen Arbeitsbereich heraus streuen. Es dürfen sich keine reflektierenden Oberflächen im Arbeitsbereich befinden.

Bevor der Laser das erste Mal in Betrieb genommen wird muss ein Laserschutzbeauftragter bestimmt und registriert sein. Kurse für Lasersicherheitsbeauftragte werden in Deutschland vom TÜV, Berufsgenossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen angeboten.
Laserwarnaufkleber Klasse 3B
Weitere Informationen zur Definition der Laserklassen

Laser Klasse 4

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3 B übertreffen.

Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Raumzutritt eventuell durch Schleusen oder Türkontakte (Laser shut down) sichern, wenn der Grad der Gefahr dies erfordert.

Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch § 10 Laserstrahlung (bisher: BGV B2) und § 16 Laserstrahlung (bisher: BGV B2) der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung.

Warnzeichen W10

Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 „Warnung vor Laserstrahl“ mit dem entsprechenden Zusatzschild nach Anlage 2 der UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz angebracht ist.

Der Betreiber hat nach BGV B 2, § 8 durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, verhindert wird. Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 2, 3 A, 3 B oder 4 emittiert wird, darf sich nur soweit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist – soweit dies möglich ist – am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst gering ist.

Soweit möglich, soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen, insbesondere über- oder unterhalb der Augenhöhe.

Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laserbereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laserbereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen. Optische Komponenten sollen unverrückbar bzw. unverdrehbar angebracht werden, um den Strahl in einem vorbestimmten, sehr engen Raumwinkel (dem „Strahlengang“) zu halten. Es dürfen keine Spiegel in den Strahlengang gebracht werden, wodurch ebenfalls gefährliche Reflexionen entstehen können.

Geeignete Augenschutzgeräte, die der Norm DIN EN 207 entsprechen, bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden.