Die Laserklassen nach der DIN EN 60825-1/11.01

Z-LASER fertigt seine Produkte gemäß internationalen Standards und deklariert die Laserklassen seiner Produkte gemäß EN 60825-1, IEC 825-1 und 21 CFR 1040. Die Laserklasse ist dem gelben bzw. schwarz/weiß/roten (USA) Warnaufkleber zu entnehmen, der auf jedem Laser bzw. auf dessen festverschraubter Abblendkappe klebt.

Die sich aus der jeweiligen Laserklasse ergebenden Sicherheitsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten (siehe UVVen und Normen).

Dieser Warnaufkleber ist auf keinen Fall zu entfernen!

Laser Klasse 1

Gefahrenstufe

Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

Sicherheitsmaßnahmen

Die vorhersehbaren Bedingungen sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten. Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung der DIN EN 60825-1:2001-11 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zur Klassifizierung eines Lasers ist zwischen 100 s und 30000 s gleich.

Laser Klasse 1M

Gefahrenstufe

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302.5 nm bis 4 000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird!

Sicherheitsmaßnahmen

Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Laser Klasse 2

Gefahrenstufe

Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge, welches bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlussreflex geschützt ist. Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 1 mW(bei C6 gleich 1).

Sicherheitsmaßnahmen

Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung möglich ist.
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 entsteht im Allgemeinen kein zusätzlich zu sichernder Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist.

Laser Klasse 2M

Gefahrenstufe

Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge, welches bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlussreflex geschützt ist. Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2M beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 1 mW(bei C6 gleich 1).

Sicherheitsmaßnahmen

Lasereinrichtungen der Klasse 2M dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung möglich ist.
Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass im Bereich der Projektion keine optisch sammelnden Instrumente eingesetzt werden.
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M entsteht im Allgemeinen kein zusätzlich zu sichernder Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden.

Laser Klasse 3R

Gefahrenstufe

Geräte der Laserklasse 3R sind potentiell gefährlich für die Augen. Das Risiko für Augenschäden ist vermindert durch den Grenzwert der maximal zugänglichen Strahlung (GZS) von:

  • 5 facher Grenzwert der Laserklasse 2 im sichtbaren Wellenlängenbereich
  • 5 facher Grenzwert der Laserklasse 1 im übrigen Wellenlängenbereich

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 3R beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 5 mW(bei C6 gleich 1) im sichtbaren Wellenlängenbereich.

Sicherheitsmaßnahmen

Ab der Laserklasse 3R muss ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden!

Kurse für Laserschutzbeauftragte werden in Deutschland vom TÜV, Berufsgenossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen angeboten.

Versehentliche Reflektionen müssen vermieden werden.  Strahlanzeigen, Interlock und Schlüsselschalter sind im sichtbaren Wellenlängenbereich nicht erforderlich. Es sind keine speziellen Anforderungen bezüglich Augenschutzgeräte und Schutzkleidung erforderlich. Bedien- und Wartungspersonal muss im Umgang mit Laser-Equipment geschult werden.

Laser Klasse 3B

Gefahrenstufe

Die Laserklasse 3B ist gefährlich für die Augen und potentiell auch für die Haut. Personen dürfen nicht dem Laserstrahl ausgesetzt werden. Diffus gestreute Laserstrahlung ist nicht gefährlich, solange der Betrachtungsabstand von 13 cm und eine Betrachtungsdauer von weniger als 10 s gewährleistet ist. Es besteht Brandgefahr beim Kontakt des Laserstrahls mit entflammbaren Materialien.

Der Grenzwert der maximal zugänglichen Strahlung (GZS) beträgt 500mW.

Sicherheitsmaßnahmen

Beim Einrichten und Arbeiten innerhalb des Arbeitsbereichs des Laserstrahls muss geeignete Schutzkleidung, Laserschutzbrille und Handschuhe getragen werden. Der Arbeitsbereich des Laserstrahls muss mit geeigneten Warnschildern ausgewiesen sein.
Laser Equipment muss gegenüber nicht autorisiertem Gebrauch geschützt werden. Über eine zusätzliche visuelle Warnlampe „Laser in Betrieb“ muss signalisiert werden, wenn der Laser eingeschaltet ist. Die Warnlampe muß auch aus größerer Entfernung gut sichtbar sein. Der Laserstrahl darf nicht aus dem vorgesehenen Arbeitsbereich heraus streuen. Es dürfen sich keine reflektierenden Oberflächen im Arbeitsbereich befinden.

Laser Klasse 4

Gefahrenstufe

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Sicherheitsmaßnahmen

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.
Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3 B übertreffen.
Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Raumzutritt eventuell durch Schleusen oder Türkontakte (Laser shut down) sichern, wenn der Grad der Gefahr dies erfordert.
Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch § 10 Laserstrahlung (bisher: BGV B2) und § 16 Laserstrahlung (bisher: BGV B2) der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung.

Ausführliche Sicherheitsmaßnahmen sind der DGUV Vorschrift 11 (bisher BGV B2) „Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung“ und der „Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ OStrV zu entnehmen.

*) Anmerkung zu Laserklasse 2 und 2M: Durch wissenschaftliche Untersuchungen (FH Köln) wurde festgestellt, dass der Lidschlussreflex (dieser tritt im Übrigen innerhalb 0,25 s auf; eine längere Bestrahlung schädigt das Auge) nur bei <20 % der Testpersonen gegeben war. Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf somit in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls Laserstrahlung der Klasse 2 oder 2M ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen oder sich sofort abwenden. Des weiteren ist zu beachten, dass der Lidschlussreflex nur bei sichtbarem Licht erfolgt. Laserstrahlung im Infrarotbereich z. B. führt nicht zu einem Lidschluss, da die Strahlung vom Auge nicht wahrgenommen wird. Deshalb ist ein besonders vorsichtiger Umgang mit unsichtbarer Laserstrahlung anzuraten.